Rentenbesteuerung in Deutschland

Rentenbesteuerung in Deutschland

Erfahren Sie in unserem Beitrag mehr zur steuerlichen Behandlung der Renteneinkünfte sowie möglichen Entlastungen. 

Rentenbesteuerung in Deutschland besser verstehen

Rentenbesteuerung in Deutschland ist ein wesentliches Thema für Menschen, die kurz vor dem Renteneintritt stehen und die Besteuerung ihres Renteneinkommens noch nicht kennengelernt haben. Dafür werden Aufwendungen zur Altersvorsorge zunehmend steuerfrei oder bezuschusst. Der sogenannte Anpassungsbetrag wird vom Finanzamt verwendet, um den steuerpflichtigen Anteil der Bruttorente zu bestimmen. Gemeint ist damit der Anteil der jährlichen Bruttorente, der sich aus den regelmäßigen Rentenanpassungen ergeben hat. Alle wichtigen Informationen werden dem Finanzamt automatisch von der Deutschen Rentenversicherung übermittelt. In Ihrer Einkommensteuererklärung müssen Sie keine Informationen über Ihre gesetzliche Rente bereitstellen. Allerdings befreit Sie dies nicht davon, eine Einkommensteuererklärung mit der Anlage R zu erstellen.

Renten sind lohnsteuer- bzw. einkommenssteuerpflichtig. Im Jahr 2005 wurde die nachgelagerte Besteuerung in Deutschland eingeführt. Das heißt, dass alles, was Sie zur Altersvorsorge ausgeben, immer mehr von der Steuer befreit wird. Dafür findet allerdings eine Rentenbeteuerung, soweit eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung des Rentners besteht. Durch die Rentenbesteuerung zahlen Rentenbezieher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus ihrer Rente. Die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung bestimmt sich nach dem bundesweit einheitlichen Beitragssatz. Er liegt derzeit bei 14,6 Prozent. In der Pflegeversicherung gilt ein bundeseinheitlicher Beitragssatz. 
Die nachgelagerte Besteuerung hat einen Vorteil für die Rente, da die Ausgaben für Ihre Altersvorsorge Ihre Steuerlast während Ihrer beruflichen Tätigkeit reduzieren. Wenn Sie eine Altersrente beziehen, sind Ihre Einkünfte in der Regel niedriger, was auch den Steueranteil auf Ihre Rente betrifft. Übrigens betreffen die Rentenbesteuerungen nicht nur Altersrenten, sondern auch Hinterbliebenenrenten und Renten aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit.

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Rentenbesteuerung – was gilt für Rentner? 

Die Art der steuerlichen Behandlung Ihrer Renteneinkünfte hängt vom Jahr Ihres Rentenbeginns ab. Ungefähr 50 Prozent der Bruttorente wurden für Renten, die spätestens im Dezember 2005 begannen, als steuerpflichtiges Einkommen festgelegt. Der prozentuale Anteil des steuerpflichtigen Rententeils der Neurentner steigt jährlich um zwei Prozentpunkte bis zum Jahr 2020. So liegt der Anteil bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 bei 80 %, im Jahr 2021 bei 81 % und im Jahr 2022 bei 82 %. Das bedeutet, dass die Rentenbesteuerung nur noch einen Prozentpunkt pro Jahr steigt. Anschließend steigt er nur noch um einen halben Prozentpunkt an. Grundsätzlich müssen Sie, wenn Sie sich im Jahr 2058 oder später in den Ruhestand setzen, Ihre Rente vollständig versteuern. Das bedeutet aber nicht, dass Sie in der Tat Steuern bezahlen müssen. Das Finanzamt berechnet für jeden, der bis 2057 zum ersten Mal eine Rente erhält, einen Rentenfreibetrag, der nicht in die Rentenbesteuerung einfließt. Dieser Teil der Rente ist nicht steuerpflichtig. Der Rentenfreibetrag bleibt auch in den folgenden Jahren konstant und ist ein fester Eurobetrag. Auch wenn sich Ihre Rente aufgrund einer Rentenerhöhung weiter erhöht, bleibt der Rentenfreibetrag in der Rentenbesteuerung unberührt. So werden künftige Anpassungen der Rente das steuerpflichtige Renteneinkommen des Einzelnen erhöhen und sind vollständig steuerpflichtig.   

Rentnerinnen und Rentner erhalten also ebenso wie im Erwerbsleben einen Zugang zu einem Grundfreibetrag. Im Steuerjahr 2023 beläuft sich der Wert, der auch als Existenzminimum bezeichnet wird, für Alleinstehende auf 10.908 Euro (11.604 Euro im Jahr 2024) und wird jedes Jahr angepasst. Wenn Sie verheiratet sind oder in einer registrierten Lebenspartnerschaft leben, ist der Wert doppelt so hoch. Alle Einkünfte bis zu diesem Betrag sind bereits steuerfrei und fallen nicht in die Rentenbesteuerung. Auch die Ausgabenkostenpauschale in Höhe von 102 Euro und der Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro sind hinzuzufügen. Im Jahr 2023 haben Sie bereits eine Steuerbefreiung von mindestens 11.046 Euro (im Jahr 2024 von 11.842 Euro). Der Rentenfreibetrag fließt damit nicht in die Rentenbesteuerung. Lesen Sie hilfreiche Informationen auf der Website der Deutschen Rentenversicherung nach.

Rentenbesteuerung in Deutschland einfach erklärt 

Die Rentenbesteuerung ist ein Thema, das viele Menschen beschäftigt und vor allem diejenigen, die kurz vor dem Renteneintritt stehen oder bereits Rente beziehen. Dabei geht es um die Frage, inwieweit Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderen Vorsorgesystemen versteuert werden müssen. Um dieses Thema besser zu verstehen, lohnt sich ein Blick auf die gesetzliche Grundlage, die Entwicklung der Besteuerung und die praktische Auswirkung auf Rentnerinnen und Rentner.

Die gesetzliche Grundlage – das Alterseinkünftegesetz 

Die Rentenbesteuerung basiert in Deutschland auf dem sogenannten Alterseinkünftegesetz, das im Jahr 2005 in Kraft trat. Bis dahin wurden Renten nur zu einem sehr geringen Teil versteuert. Im Gegenzug waren die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung während des Arbeitslebens nicht vollständig steuerlich absetzbar. Dieses sogenannte „Besteuerungsmodell“ wurde jedoch vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt, weil es Beamtenpensionen und gesetzliche Renten unterschiedlich behandelte. Das Alterseinkünftegesetz sollte dieses Ungleichgewicht beseitigen und die Rentenbesteuerung gerechter gestalten. 


Seit 2005 gilt in Deutschland die sogenannte nachgelagerte Besteuerung der Renten. Das bedeutet: Während der Erwerbsphase sind die Beiträge zur Altersvorsorge steuerlich begünstigt, also teilweise oder ganz absetzbar. Im Gegenzug müssen die späteren Rentenzahlungen versteuert werden. Allerdings wird die Besteuerung der Renten schrittweise eingeführt. Für jeden Renteneintrittsjahrgang gibt es einen festen Besteuerungsanteil, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Wer 2005 in Rente ging, musste beispielsweise nur 50 % der Rente versteuern. Dieser Anteil steigt seitdem jährlich an. Bei den ersten Jahrgängen um zwei Prozentpunkte, später um einen Prozentpunkt pro Jahr. Ab dem Jahr 2040 sollen Renten zu 100 % besteuert werden. 


Der Besteuerungsanteil bezeichnet den Prozentsatz der Rente, der der Einkommensteuer unterliegt. Der verbleibende Teil der Rente wird als sogenannter steuerfreier Anteil auf Dauer festgeschrieben. Das bedeutet, dass dieser Betrag auch in den Folgejahren steuerfrei bleibt – selbst wenn die Rente durch Rentenerhöhungen steigt. Ein Beispiel: Wer 2020 in Rente ging, hat einen Besteuerungsanteil von 80 %. Bei einer Jahresrente von 15.000 Euro sind demnach 12.000 Euro steuerpflichtig und 3.000 Euro steuerfrei. Dieser steuerfreie Betrag wird für die gesamte Rentenbezugsdauer festgeschrieben. Rentenerhöhungen führen jedoch dazu, dass der steuerpflichtige Anteil Jahr für Jahr steigt. 

Ab wann müssen Rentner Steuern zahlen? 

Entscheidend ist nicht nur, wie viel der Rente steuerpflichtig ist, sondern auch, ob überhaupt Einkommensteuer anfällt. Denn wie bei allen Steuerpflichtigen gibt es einen Grundfreibetrag, der regelmäßig angepasst wird. Für das Jahr 2025 liegt dieser bei etwa 11.604 Euro für Alleinstehende und rund 23.208 Euro für Ehepaare. Wer mit seinen steuerpflichtigen Einkünften – dazu zählt neben der Rente wie auch eine Betriebsrente, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge – unter diesem Freibetrag bleibt, muss keine Steuern zahlen. Viele Rentnerinnen und Rentner zahlen daher auch keine oder nur geringe Steuern, besonders wenn sie außer der gesetzlichen Rente keine weiteren Einkünfte haben. Sobald die Gesamteinkünfte jedoch über dem Grundfreibetrag liegen, wird Einkommensteuer fällig. Dabei gilt: Es wird nur der Betrag über dem Freibetrag besteuert – und auch das nur mit dem jeweils gültigen Einkommensteuersatz. 


Rentner können auch Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen, etwa Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das Finanzamt berücksichtigt automatisch einen Werbungskostenpauschbetrag von aktuell 102 Euro im Jahr. Höhere tatsächliche Werbungskosten wie für Steuerberatung oder Fachliteratur müssen nachgewiesen werden. 

Die Steuererklärung im Ruhestand 

Ob Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von ihrer Einkommenshöhe ab. Viele Rentner bekommen Post vom Finanzamt, wenn sie zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert werden. Es gibt auch kostenlose oder kostenpflichtige Beratungsangebote, etwa durch Lohnsteuerhilfevereine oder Rentenberater. 


Die Rentenbesteuerung in Deutschland ist Teil eines Systems, das durch die nachgelagerte Besteuerung für mehr Gerechtigkeit sorgen soll. Zwar müssen Rentner einen wachsenden Teil ihrer Altersbezüge versteuern, doch viele bleiben aufgrund des Grundfreibetrags steuerfrei. Wer frühzeitig informiert ist, kann gezielt vorsorgen und bei Bedarf Unterstützung einholen, um im Alter keine Überraschungen zu erleben.

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